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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

M�nzgesetz (M�nzG)
§ 2 Ausprägung von Sammlermünzen

(1) Der Bund kann als Sammlermünzen
1.
auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) und
2.
deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung
ausprägen.
(2) Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes gesetzliche Zahlungsmittel im Inland.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen.